Montabäurer Merkwürdigkeiten

Umweltschutz Anno 1746 Montabaur war im 18. Jahrhundert bekannt für seine Tuchweber und Färber, sowie der Gerber (Loehr). Produktion und Färberei mit ihren Abwässern führte zur Verunreinigung des Stadtbachs. Zwar waren die Produktionsstätten, auch wegen der von ihnen ausgehenden Feuergefahr, am Rande der Stadtbebauung gelegen, trotzdem entstand eine nicht unerhebliche Geruchsbelästigung und Verunreinigung der städtischen Gewässer. Die Bezeichnung „Färberbach“ (heute entlang der Hospitalgasse und Biergasse verrohrt) gibt noch Zeugnis davon. Allerdings war auch der kurfürstliche Tiergarten betroffen, da einer der Bäche dort entlang floss und der Tiertränke diente. Die Kurfürstliche Hofkammer sah sich daher genötigt, wiederholt mit einem Amtsbefehl zu verfügen: Als Ehrenbürger abgelehnt Am 2. Juni 1930 beantragen 17 Bürger der Stadt Montabaur beim Magistrat die Verleihung der Ehrenbürgerwürde an einen damals 26jährigen Studenten. Begründet wird der Antrag mit der ,,Anerkennung seiner um die Stadt geleisteten langjährigen Arbeit und als Ansporn zu weiterem Schaffen für die Stadt“. Der damalige Bürgermeister Heinrich Roth vermerkt lapidar handschriftlich auf dem Antrag: ,,Den Antrag habe ich, als ich mündlich davon vor 14 Tagen erfuhr, bei einer persönlichen Besprechung mit Herrn NN als undurchführbar abgelehnt.“ Hier holte Roth bestimmte Kreise in der Stadt kurz, bündig und unbürokratisch auf den Boden der realen Tatsachen zurück. Der Vorgang ist kennzeichnend für den damaligen Bürgermeister, der uns hier noch mit seinem unkonventionellen, aber erfolgreichem Führungsstil begegnen wird. (BS/PW) „ … auf churfürstlich strengsten Befehl ein Verbot dahin zu erlassen, dass zur Be/Verhinderung aller Verunsauberung des durch den hiesigen churfürstlichen Tiergarten fließenden Bach und dahier entstehenden Schaden (niemals) Farben darinnen schütten oder frisch gefärbte Tücher abwaschen solle, widrigens der Contravenient [Übertreter] in Rezess Strafe von 10 rthr (bekommen solle), wovon die Hälfte der Denunziant zu genießen soll.“ (BS/StA) 24

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